Allgemeine Geschäftsbedingungen

                                                     --AfP- Agentur für Personaldienstleistungen GmbH – -

(im folgenden AfP genannt)

 

 

 

1.             Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon  abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2.             Die Einweisung in die Arbeit, für die unsere Mitarbeiter entliehen sind, obliegt dem Entleiher. Er hat dem Mitarbeiter auch zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher wird hierdurch nicht begründet.

3.                             Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, während der Laufzeit des Vertrages unsere Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte   Interessen des Entleihers verletzt werden.

4.                             Arbeitskämpfe und sonstige ungewöhnliche Umstände sowie hoheitliche Maßnahmen usw. befreien AfP – gleich ob sie den Betrieb der AfP oder den des Kunden betreffen – für die Dauer ihrer Auswirkungen und wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von ihrer Leistungspflicht.

5.                             Bei Ausfall unserer Mitarbeiter aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Hochzeit, usw.) ist der Verleiher nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche  Umstände berechtigen uns, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.

6.                             Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer ist der Entleiher verpflichtet dies sofort dem Verleiher zu melden.

7.                             Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen  Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher unverzüglich bekannt zu geben. Der Entleiher hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters auftretenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie über die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden  Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer  Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen, den Mitarbeiter die erforderliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Der Entleiher räumt AfP ein Zutrittrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich AfP von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

8.         Der Verleiher steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Mitarbeiter ein. Er haftet nicht für einen bestimmten Erfolg  der Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Arbeitnehmer lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Unsere Haftung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.

9.         Bei Übernahme eines AfP-Mitarbeiters vor Ablauf von 8 Monaten Überlassungsdauer berechnet AfP folgende Stundenverrechnungssätze als Vermittlungsprovision.

Das 200 fache des Stundenverrechnungssatzes bei sofortiger Übernahme.
Das 170 fache des Stundenverrechnungssatzes bei min. 1 Monat ununterbrochener Überlassung

Das 140 fache des Stundenverrechnungssatzes bei min. 2 Monat ununterbrochener Überlassung

Das 110 fache des Stundenverrechnungssatzes bei min. 3 Monat ununterbrochener Überlassung

Das   80 fache des Stundenverrechnungssatzes bei min. 4 Monat ununterbrochener Überlassung

Das   50 fache des Stundenverrechnungssatzes bei min. 5 Monat ununterbrochener Überlassung

Das   30 fache des Stundenverrechnungssatzes bei min. 6 Monat ununterbrochener Überlassung

Im sonstigen ist dem Entleiher mangels schriftlicher Zustimmung der AfP-GmbH die Verleitung von überlassenen AfP-Mitarbeitern zur Kündigung bei AfP und jedes sonstige Abwerben von
AfP-Mitarbeitern untersagt.

10.                       Der Entleiher hat unsere Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit unserer Geschäftsstelle das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.

 

 

11.       Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung der Stundensätze vor. Über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende  Stunden, so  wie andere Zulagen, werden wie folgt berechnet:

           Überstunden ab der         40. Stunde mit          25 %

        Überstunden ab der        50. Stunde mit          50%

           Sonntagsarbeit                 pro Stunde                50 %

        Feiertag                             pro Stunde              100 %

           Nachtarbeit                      pro Stunde        25 %    (22.00 Uhr – 06.00 Uhr)

12.       In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeug und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Entleiher kostenlos zur Verfügung zu stellen.

13.       Der Einsatz von AfP- Mitarbeitern für höherwertige Arbeiten als zunächst vereinbart verpflichtet den Entleiher zu einen angemessenem höheren Entgelt, ein geringwertiger Einsatz vermindert das Entgelt des Verleihers jedoch nicht.

14.                       Der Entleiher ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Stundennachweisen durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die entliehenen Arbeitnehmer zur Verfügung standen. Können die Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.

15.       Unsere Rechnungen werden auf der Grund der bestätigten Stundennachweise erstellt und sind innerhalb  der vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei AfP.

16.                       Überlassene Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von uns nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

17.       Soweit der Entleiher gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere für die Gestellung von Schutzausrüstungen sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, fällige Rechnungen nicht bezahlt oder ähnliches, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Unser Recht, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

    18.                Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Halberstadt, dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.

    19.       Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein der werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingen im Übrigen  nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck  gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.